Anlagenspiegel

Der Anlagenspiegel erfasst alle Gegenstände eines Unternehmens, die das Anlagevermögen bilden. Sowohl Sach-, als auch Kapitalanlagen müssen in der Buchhaltung zwingend einzeln ausgewiesen und zu einem Anlagenspiegel im Jahresabschluss zusammengefasst werden, um den eigentlichen Wert des Unternehmens bestimmen zu können. Der Teil der Buchführung, in welchem die Anlagen erfasst werden, wird auch Anlagenbuchhaltung genannt.

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Rechtliche Lage rund um den Anlagenspiegel

Die Aufstellung des Anlagespiegels ist nach § 284 Abs. 3 des HGB Handelsgesetzbuches Pflicht für alle Unternehmer, welche einen Jahresabschluss vorlegen müssen. Die Pflicht betrifft alle Kaufleute außer Einzelkaufleuten, deren Unternehmungen zuletzt mindestens zwei Jahre lang 60.000 Euro Jahresüberschuss und 600.000 Euro Umsatzerlöse nicht überstiegen. Da der Jahresabschluss nach bestimmten Normen zu erstellen ist, folgt auch die Erstellung des Anlagenspiegels festen Regeln. Auch für nicht zur Aufstellung verpflichtete Unternehmensformen kann sich der Anlagenspiegel lohnen.

Anlagenspiegel in Funktion und Nutzen

Die Auflistung der Anlagen gibt Auskunft über alle Sach- und Kapitalwerte, die zu den Anlagen eines Unternehmens gezählt werden können. Dazu zählen Anschaffungen von Elektronik, Maschinen und Büroeinrichtung ebenso wie nichtmaterielle Anlagen. Die Auflistung dieser Güter gibt ergibt einen Wert, der für die Ermittlung des Unternehmenswertes essentiell ist. Der Jahresabschluss gewährt dem Betrieb selbst, Partnern, Investoren und Großkunden eine Einsicht in die Liquidität des Unternehmens. Zu anderen stellt der Spiegel einen Überblick über laufende jährliche Abschreibungen nach den AfA-Listen dar. Unternehmen, die über viele Anlagen verfügen, profitieren daher auch ohne Verpflichtung von der Auswertung der Anlagenbuchhaltung.

Inhalt und Form

Über die Form des Anlagenspiegels entscheidet die Norm, nach der sich die Formatierung des Jahresabschlusses richtet. Zwingend in dem Anlagenspiegel aufgeführt wird der jeweilige Anlagengegenstand, der eindeutig bezeichnet sein muss. Statt „Festplatte“ sollte der Unternehmer diese klar ausweisen, beispielsweise als „Festplatte7“. Zu diesem Gegenstand werden Anschaffungskosten, Herstellungskosten und alle Abschreibungen festgehalten. Die Höhe der zulässigen Abschreibungen richtet sich nach den aktuellen AfA-Listen. Zugänge, Abgänge, Umbuchungen und Zuschreibungen müssen ebenfalls aufgeführt werden. Jeder Anlagengegenstand erhält eine eigene Zeile und wird individuell erfasst. Die Gesamtsumme der Anlagen und aktuellen Abschreibungen wird in den Jahresabschluss übernommen.

Anlagenspiegel

Auswertung der Anlagen

Die Anlagen stellen den eigentlichen Unternehmenswert dar. Darüber hinaus geben sie jedoch auch Aufschluss über notwendige zukünftige Anschaffungen. Ist ein Firmenrechner oder Server fertig abgeschrieben, ist die Technik meist bereits veraltet, eine Neuanschaffung muss eingeplant werden. Steigt die Höhe der Anlagen jährlich, doch die Gewinne stagnieren, ist dies ein Indiz für eine Problemlage innerhalb der Unternehmensstrukturen.